15. Gesamtfreiheitsstrafe 15.1 Gefährdung des Lebens 15.1.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig, verzichtete allerdings darauf, eine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen (pag. 900 f. S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging demnach implizit von einer Handlungseinheit aus. Dem kann sich die Kammer anschliessen, zumal die Handlung auf einem einzigen Tatentschluss des Beschuldigten basiert und als einheitliches, zusammenhängendes Ganzes erscheint.