I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung gesondert eine Geldstrafe auszufällen. Der Strafrahmen beläuft sich dabei auf bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).