49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund der abstrakten Strafandrohung die Gefährdung des Lebens als schwerste Straftat. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen ist. Zudem ist bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von dieser auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).