46 die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers ist jedoch unter Berücksichtigung des Tatverschuldens entgegen der Vorinstanz (pag. 899, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) einzig eine Geldstrafe angemessen. In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304).