Zudem ist das Tatverschulden sowohl bei der Gefährdung des Lebens als auch bei den fahrlässig schweren Körperverletzungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu gewichtig, als das eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde. Die zeitlich und sachlich eng mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zusammenhängenden Delikte sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Die persönlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe sind naturgemäss sehr einschneidend.