Obwohl die Vorstrafe hinsichtlich dieser beiden Delikte nicht einschlägig ist, so gefährdete bzw. verletzte der Beschuldigte zwei Mitfahrerinnen und einen Mitfahrer schwer. Angesichts eines derartigen Verhaltens im Strassenverkehr ist aus spezialpräventiver Sicht eine Freiheitsstrafe erforderlich. Zudem ist das Tatverschulden sowohl bei der Gefährdung des Lebens als auch bei den fahrlässig schweren Körperverletzungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu gewichtig, als das eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde.