Der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit beging, veranschaulicht deutlich seine Indifferenz gegenüber der Rechtsordnung. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht sodann hervor, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos handelte und durch sein Verhalten die Sicherheit anderer Strassenverkehrsteilnehmer gefährdete (pag. 228). Obwohl die Vorstrafe hinsichtlich dieser beiden Delikte nicht einschlägig ist, so gefährdete bzw. verletzte der Beschuldigte zwei Mitfahrerinnen und einen Mitfahrer schwer.