Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz für die Gefährdung des Lebens und die fahrlässig schweren Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe als angemessen. Obwohl im Berufungsverfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nur noch eine Vorstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. der Auszug aus dem Strafregister vom 25. Juni 2023 [pag. 1135]), wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 u.a. wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 140.00 verurteilt.