Die fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 125 Abs. 1 und 2 aStGB). Mit Ausnahme der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist demnach für sämtliche Delikte sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz für die Gefährdung des Lebens und die fahrlässig schweren Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe als angemessen.