14. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Die Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 129 aStGB). Der Strafrahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 125 Abs. 1 und 2 aStGB).