Die vorliegend konkret anwendbaren Straftatbestände blieben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 900, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist.