45 der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Die vorliegend konkret anwendbaren Straftatbestände blieben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag.