44 FIOLKA, Art. 90 N 192). Vorliegend hat der Beschuldigte mit seiner Fahrweise neben den Privatklägerinnen und dem Privatkläger auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet, womit zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 SVG ebenfalls echte Konkurrenz anzunehmen ist. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Art. 90 SVG und Art. 125 StGB (BSK StGB – ROTH/ KESHELAVA, Art. 125 N 7). IV. Strafzumessung