Ferner geht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB den Widerhandlungen gegen das SVG nach Art. 90 SVG vor, soweit jemand durch eine Verkehrsregelverletzung vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht wurde. Hingegen ist ebenfalls echte Konkurrenz anzunehmen, wenn neben dem vorsätzlich gefährdeten Opfer noch andere Personen konkret gefährdet werden (BSK SVG –