Betreffend echte Konkurrenz kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 897, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wird durch eine Handlung das Leben von mehreren Personen gefährdet, liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen ist (BGE 124 IV 145, E. 3c; BSK StGB – MAEDER, Art. 129 N 58 ff.). Gleiches gilt für die mehrfach fahrlässige Körperverletzung (BGE 124 IV 145, E. 3a).