11. Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6. hiervor). Hinzu kommen oberinstanzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB. Betreffend echte Konkurrenz kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag.