83 Abs. 1 StPO). Die Berichtigung bedarf vorliegend keiner Interpretation oder Weiterungen. Das Versehen wäre auf Gesuch hin vorinstanzlich ohne weiteres berichtigt worden und ist aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen von der Kammer zu korrigieren (Art. 408 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4).