schuldig sprach, ist dies im Dispositiv nicht ausdrücklich so festgehalten (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 811] «fahrlässigen Körperverletzung, mehrfach begangen»). Dies ergibt sich erst aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie der Urteilsbegründung (pag. 894, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Ist das Dispositiv unklar, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).