10.2 Fazit Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2, und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil des Strafklägers, schuldig zu erklären. Obwohl auch die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers