43 10.2 Fazit Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2, und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil des Strafklägers, schuldig zu erklären.