Die Verkehrsregeln haben das Ziel, derartige Unfälle mit Verletzungsfolgen zu verhindern, weshalb sich mit der Verletzung der Verkehrsregeln das unerlaubte Risiko verwirklicht hat und damit auch die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses zu bejahen ist. Da der Beschuldigte die mögliche Gefahr seines Fahrverhaltens erkannt hat, jedoch pflichtwidrig auf den Nichteintritt des für ihn voraussehbaren Erfolgs vertraue, handelte er bewusst fahrlässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.