Umso mehr liegt auf der Hand, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten, insbesondere unter den konkreten Umständen, geeignet waren, die Verletzungen herbeizuführen. Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kurve problemlos hätte passieren könne, wenn er die Verkehrsregeln eingehalten hätte. Der Eintritt des Erfolgs war mit anderen Worten vermeidbar. Die Verkehrsregeln haben das Ziel, derartige Unfälle mit Verletzungsfolgen zu verhindern, weshalb sich mit der Verletzung der Verkehrsregeln das unerlaubte Risiko verwirklicht hat und damit auch die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses zu bejahen ist.