27 Abs. 1 SVG) und schuf dadurch ein unerlaubtes Risiko. Die Vorinstanz kommt weiter zutreffend zum Ergebnis, dass der strafrechtliche Erfolg, die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers, für den Beschuldigten – wenn er auch auf deren Ausbleiben vertraute – vorhersehbar war (pag. 894, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits unter E. 9.1 hiervor ausgeführt, bestand eine konkrete Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen. Umso mehr liegt auf der Hand, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten, insbesondere unter den konkreten Umständen, geeignet waren, die Verletzungen herbeizuführen.