Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten war sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den Unfall und die daraus resultierenden körperlichen Schädigungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers. Gleichzeitig verletzte der Beschuldigte einschlägige Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], und Nichtbeachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Art. 27 Abs. 1 SVG) und schuf dadurch ein unerlaubtes Risiko.