Als Folge dessen erlitten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger die hiervor beschriebenen Verletzungen. Gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. E. II.8.4 hiervor) konnten eine Verkettung unglücklicher Umstände und eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden. Mitverschulden der Mitfahrerinnen und des Mitfahrers oder andere Drittursachen wie Fahrzeugdefekte, welche die Adäquanz unterbrechen, sind beweismässig ebenfalls ausgeschlossen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten war sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den Unfall und die daraus resultierenden körperlichen Schädigungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers.