Der Strafkläger erholte sich relativ rasch von den Unfallfolgen, trug aber bleibende Narben im Gesicht davon. Der Heilungsverlauf dauerte über mehrere Monate, auch wenn er dabei grundsätzlich arbeitsfähig blieb. Diese Verletzungen entsprechen angesichts ihrer Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 220 km/h verursachte der Beschuldigte den Verkehrsunfall vom 23. Juli 2017. Als Folge dessen erlitten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger die hiervor beschriebenen Verletzungen.