42 Die Straf- und Zivilklägerin 2 erlitt ebenfalls die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, war während mehr als eines Jahres nicht bzw. eingeschränkt arbeitsfähig und musste sich insgesamt zwei operativen Eingriffen unterziehen. Sie ist aufgrund der Verletzungsfolgen nach wie vor im Alltag eingeschränkt und leidet an den Auswirkungen dieses Ereignisses. Auch ihre Verletzungen sind insgesamt als schwer gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Der Strafkläger erholte sich relativ rasch von den Unfallfolgen, trug aber bleibende Narben im Gesicht davon.