Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5), ist dies vorliegend nicht der Fall. Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einem solchen Streckenabschnitt unter derartigen Verhältnissen (nasse Fahrbahn, Dunkelheit) ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war folglich adäquat kausal zu den Verletzungsfolgen der Strafund Zivilklägerin 1.