122 Abs. 3 StGB vor. Obwohl eine Verkehrsregelverletzung des Opfers – das Nichttragen eines Sicherheitsgurtes – eine Geschwindigkeitsüberschreitung in den Hintergrund drängen und den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen kann (vgl. BGE 115 IV 100 E. 3a S. 103; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5), ist dies vorliegend nicht der Fall.