Jedoch dürfte entsprechend dem Beweisergebnis die posttraumatische Belastungsstörung noch nicht vollständig überwunden sein und könnte künftig erneut in Erscheinung treten. Angesichts der Vielzahl der Verletzungen – einerseits des Hirns, andererseits mehrerer innerer Organe – der lange dauernden Rekonvaleszenz mit Therapien und der schweren Schmerzen liegt eine schwere Schädigung des Körpers und der körperlichen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB