So oder anders würde die hierfür notwendige psychotherapeutische Behandlung im Zuge des Heilungsverlaufs berücksichtigt werden. Aufgrund des Unfalls war die Straf- und Zivilklägerin 1 während mindestens acht Monaten voll- und teilweise arbeitsunfähig. Eine bleibende physische Beeinträchtigung aufgrund der zur Anklage gebrachten Verletzungen liegt in casu zwar nicht vor. Jedoch dürfte entsprechend dem Beweisergebnis die posttraumatische Belastungsstörung noch nicht vollständig überwunden sein und könnte künftig erneut in Erscheinung treten.