10.1.2 Tatbestandsmässigkeit Entsprechend dem Beweisergebnis erlitt die Straf- und Zivilklägerin 1 die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor) und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 879, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) hindert der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht Eingang in die Anklageschrift fand, die Kammer nicht daran, diese ebenfalls in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen. So oder anders würde die hierfür notwendige psychotherapeutische Behandlung im Zuge des Heilungsverlaufs berücksichtigt werden.