10.1.1 Strafantrag Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 878, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zumal das Gericht – wie sogleich dargelegt wird – bezüglich C.________ und E.________ von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ausgeht, entfällt das Strafantragserfordernis bezüglich die beiden Privatklägerinnen. Der bezüglich G.________ notwendige fristgerechte Strafantrag liegt vor (pag. 17 f.). Damit sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt.