41 beachten, dass das Verhalten eines Dritten den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen vermag, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 116 II 519 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019/ 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4; je mit Hinweisen). 10.1 Subsumtion 10.1.1 Strafantrag Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.