892 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist der Hinweis angebracht, dass eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2.; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Weiter ist zu