10. Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den Prozessvoraussetzungen sowie zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 125 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 878 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 880, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 892 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).