Unter diesen Umständen sowie im Wissen um die folgende Kurve und die Temporeduktion derartig zu beschleunigen, ist völlig unverständlich. Wie das Beweisergebnis zeigt, begründet sich die masslose Beschleunigung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten mit reinem Prahl- und Imponiergehabe seinen jüngeren und unerfahreneren Mitfahrerinnen und Mitfahrer gegenüber. Zum Zeitpunkt der Beschleunigung nahm er keine Rücksicht auf ihr Leben und schuf demnach grundlos ein Risiko. Auch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.