Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2 konnten nur dank der Hilfe des Strafklägers aus dem brennenden Wagen gerettet werden. Es blieb einzig dem Zufall überlassen, dass der Unfall keine tödlichen Folgen für die vier Fahrzeuginsassen hatte, wobei die Selbstgefährdung straflos bleibt. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers ist somit erfüllt.