schaden auszugehen, sondern es bestand die konkrete Gefahr eines Unfalls mit tödlichem Ausgang für die Fahrzeuginsassen. Der Unfall hatte für sämtliche Insassen Verletzungen zur Folge, für die beiden Straf- und Zivilklägerinnen und den Beschuldigten gar gravierende (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor; vgl. zur rechtlichen Würdigung vgl. E. III.10. hiernach). Nach dem Unfall fing das Fahrzeug Feuer und brannte vollständig aus. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2 konnten nur dank der Hilfe des Strafklägers aus dem brennenden Wagen gerettet werden.