Die – erst auf verbale Aufforderung des Strafklägers hin – zu spät eingeleitete Geschwindigkeitsreduktion konnte die durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung konkret gesetzte Gefahr eines schweren Unfalls nicht mehr verhindern, zumal sich das Fahrzeug wie dargelegt an der Stabilitätsgrenze bewegte. Aufgrund der massiven Beschleunigung und des konkreten Strassenverlaufs, den das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit nach gewöhnlichem Lauf der Dinge nahezu unmöglich unfallfrei passieren konnte, war nicht nur von einem Unfall mit Verletzungsfolgen und Sach-