Der Beschuldigte wusste, was er tat. Die – erst auf verbale Aufforderung des Strafklägers hin – zu spät eingeleitete Geschwindigkeitsreduktion konnte die durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung konkret gesetzte Gefahr eines schweren Unfalls nicht mehr verhindern, zumal sich das Fahrzeug wie dargelegt an der Stabilitätsgrenze bewegte.