Der tatrelevante Sachverhalt, begonnen bei der massiven Beschleunigung auf 220 km/h, ist für die Würdigung als Ganzes zu beurteilen. Mit der massiven Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 120 km/h setzte der Beschuldigte bereits den Auslöser für die konkrete Lebensgefahr der Mitfahrerinnen und Mitfahrer und auch die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Nach einer kurzen Fahrstrecke reduzierte sich nämlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit aufgrund der nahenden Kurve bereits auf 100 km/h. Dies wusste der Beschuldigte aufgrund seiner Streckenkenntnis.