cherweise tödlichen Folgen (pag. 876, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des erstellten Sachverhaltes (vgl. E. II.8.4 hiervor) erachtet die Kammer eine Aufteilung des Sachverhaltes in einen nicht gefährdenden und einen gefährdenden Abschnitt als nicht angezeigt. Der tatrelevante Sachverhalt, begonnen bei der massiven Beschleunigung auf 220 km/h, ist für die Würdigung als Ganzes zu beurteilen.