Die Vorinstanz verneinte die unmittelbare Gefahr nach der Beschleunigung auf der zunächst mehr oder weniger geraden Strecke von rund einem Kilometer. Erst aufgrund des Fortgangs des Sachverhaltes (der nahende Kurvenverlauf, die Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, der Aufforderung des Strafklägers zur Bremsung, das Verlangsamen der Geschwindigkeit auf ca. 180 km/h und dem folgenden Kontrollverlust mit den beweismässig erstellten schweren Unfallfolgen) bejahte sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bzw. die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit mögli-