39 9.1 Subsumtion Wie das Beweisverfahren ergeben hat, beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug nach anfänglich angepasster Fahrweise ab Beginn der Autobahn auf 220 km/h. Die Vorinstanz verneinte die unmittelbare Gefahr nach der Beschleunigung auf der zunächst mehr oder weniger geraden Strecke von rund einem Kilometer.