Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr.