9. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verwiesen werden (pag. 874 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr.