Dies hatte zur Folge, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 u.a. Rückenwirbel und Rippen brach, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz sowie eine posttraumatische Störung erlitt, die Straf- und Zivilklägerin 2 u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein brach sowie die Leber quetschte und der Strafkläger mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss erlitt. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 120 km/h überschritt, wodurch er eine erhöhte, abstrakte Gefährdung für mögliche andere Verkehrsteilnehmer schuf. III. Rechtliche Würdigung