38 220 km/h, obschon er wusste, dass diese Geschwindigkeit, insbesondere auch aufgrund der nassen Fahrbahn und der nahenden Kurve, viel zu hoch war. Grund für die Beschleunigung war Prahl- und Imponiergehabe des Beschuldigten. Anfangs der Kurve verlor der Beschuldigte die Beherrschung über das Fahrzeug, wobei dieses von der Fahrbahn abkam und sich u.a. mehrmals überschlug.