Das Gericht stellt damit wie die Vorinstanz vollumfänglich auf die diesbezüglichen Beweismittel ab, womit erstellt ist, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger als Folge des Unfalls die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen davon trugen (Straf- und Zivilklägerin 1: u.a. Rückenwirbel und Rippen gebrochen, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz erlitten; Straf- und Zivilklägerin 2: u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein gebrochen sowie Leber gequetscht; Strafkläger: mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss).